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Ausschlussfrist

Letzte Änderung: 15.09.2016

Ausschlussfrist im Arbeitsrecht

Der Begriff der Ausschlussfrist beschreibt eine Regelung in einem Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag, nach welcher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Fälligwerden ersatzlos untergehen, also verfallen. Insoweit wird die Ausschlussfrist auch als Verfallfrist bezeichnet. In Arbeitsverträgen ist regelmäßig eine Mindestfrist von 3-6 Monaten, innerhalb derer ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag schriftlich geltend gemacht werden muss, geregelt, wobei der Anspruch nach Ablauf dieser Frist ersatzlos verfallen ist. In Tarifverträgen ist teilweise auch eine kürzere Frist, innerhalb derer der Anspruch geltend gemacht werden muss, enthalten. Es wird zwischen einfachen Ausschlussfristen, bei denen ein Anspruch schriftlich innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden muss und doppelten Ausschlussfristen, bei denen nach schriftlicher Geltendmachung zur Vermeidung des Untergangs der Forderung auch noch die gerichtliche Geltendmachung innerhalb eines bestimmten Zeitraums geregelt ist, unterschieden. Die Mindestfrist beträgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei einfachen und doppelten vertraglichen Ausschlussfristen jeweils 3 Monate. Kürzere Ausschlussfristen sind unwirksam. Dies gilt aber nicht für kürzere Ausschlussfristen in Tarifverträgen. Regelungen über Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen weichen von den gesetzlichen Vorschriften der Verjährung ab und unterliegen daher einer strengen Wirksamkeitsprüfung nach AGB-rechtlichen Grundsätzen. Eine Unwirksamkeit kann sich unter anderem aus zu kurzen Ausschlussfristen, aus intransparenten, unbestimmten Regelungen zur Ausschlussfrist oder aus einer unangemessenen Benachteiligung durch die Ausschlussfrist zulasten des Arbeitnehmers ergeben.

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