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Betriebliche Übung

Letzte Änderung: 06.05.2016

Betriebliche Übung im Arbeitsrecht

Der Begriff der betrieblichen Übung umschreibt das Zustandekommen eines Vertrages im Arbeitsverhältnis durch ein Verhalten des Arbeitgebers, das objektiv den Schluss zulässt, dass dieses (betriebsübliche) Verhalten dauerhaft einen Anspruch des Arbeitnehmers begründen soll. Das Verhalten des Arbeitgebers – in der Regel wiederholte, vorbehaltslose Leistungen – muss objektiv durch die Art des Verhaltens und die Umstände im Betrieb den Schluss zulassen, der Arbeitgeber wolle sich durch sein Verhalten auch für die Zukunft so binden, dass der Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch auf die Leistung hat. Darauf, ob ein solcher Bindungswille für die Zukunft tatsächlich beim Arbeitgeber vorhanden war, kommt es nicht an. So kann durch eine regelmäßige, dreimalig hintereinander erfolgte, vorbehaltslose Leistung, z.B. durch eine regelmäßige Zusatzzahlung, ein Anspruch auf diese Zahlung begründet werden. Der Bindungs- bzw. Verpflichtungswille des Arbeitgebers lässt sich im Arbeitsvertrag, der als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu werten ist oder aufgrund bloßer Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht regelmäßig ausschließen, wenn es sich bei der geleisteten Zahlung um eine typisch Gehaltszahlung handelt

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