
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Letzte Änderung: 13.01.2016Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) im Arbeitsrecht
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement im Arbeitsrecht bezeichnet die in § 84 SGB II geregelte öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres von mehr als sechs Wochen, entweder durchgehend oder durch wiederholte kurze Arbeitsunfähigkeiten, Maßnahmen herbeizuführen, um weitere Arbeitsunfähigkeit zu verhindern und die Arbeitsfähigkeit als solche im Betrieb zu erhalten. Als öffentlich-rechtliche Verpflichtung gilt das Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement gemäß § 84 II SGB IX in allen Betrieben zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, also auch in Kleinbetrieben und auch für geringfügig Beschäftigte.
Da es sich hierbei um eine öffentlich rechtliche Verpflichtung handelt, kann ein Arbeitnehmer das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht einklagen. Obgleich die Vorschrift des § 84 II SGB IX die Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit Mitarbeitervertretungen erwähnt, ist das Bestehen einer Mitarbeitervertretung, z.B. Betriebsrat oder Personalvertretung, im Betrieb nicht Voraussetzung des BEM. Ziel des BEM ist es, festzustellen, mit welchen Maßnahmen ein gesundheitsgerechter Arbeitsplatz geschaffen werden kann. Hierfür sind gegebenenfalls auch arbeitsorganisatorische Maßnahmen von Seiten des Arbeitgebers umzusetzen. Dies ist durch Gespräche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei dem Interessenvertretungen wie der Betriebsrat und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung oder ein Betriebsarzt hinzuzuziehen ist, zu klären. Kommt ein Arbeitgeber vor einer krankheitsbedingten Kündigung seiner Verpflichtung zur Durchführung eines BEM nicht nach, so muss er im gerichtlichen Verfahren (Kündigungsschutzverfahren) darlegen und nachweisen, dass durch ein Betriebliches Eingliederungsmanagement der Arbeitsplatz nicht hätte erhalten werden können, und zwar auch nicht durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen auf Seiten des Arbeitgebers.
Das betriebliche Eingliederung Management ist von der Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) gemäß §§ 74 SGB V, 28 SGB IX zu unterscheiden.
Fragen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)? Rechtsrat Arbeitsrecht