
Kleinbetrieb
Letzte Änderung: 17.08.2015Kleinbetrieb im Arbeitsrecht
Ein Kleinbetrieb im Arbeitsrecht bezeichnet ein Unternehmen, das aufgrund der geringen Zahl seiner Arbeitnehmer nur teilweise in den Anwendungsbereich des Kündigungschutzgesetzes (KSchG) fällt. Die jeweilige Anzahl von Arbeitnehmern und die Art, wie diese zur Feststellung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer zu berechnen sind, damit wichtige Teile des Kündigungschutzgesetzes auf ein Unternehmen keine Anwendung finden, ist im Kündigungschutzgesetz geregelt. Danach finden für einen Kleinbetrieb insbesondere die Regelungen, nach denen nur bestimmte, gesetzlich definierte Gründe, die der Arbeitgeber beweisen muss, eine Kündigung rechtfertigen können (soziale Rechtfertigung), keine Anwendung. Anwendung hingegen finden die prozessualen Vorschriften, wonach gegen eine Kündigung oder Änderungskündigung binnen drei Wochen seit Zugang beim Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss, und im Falle der Fristversäumnis die Kündigung als wirksam behandelt wird, auch, wenn bei rechtzeitiger Klage deren Unwirksamkeit festgestellt worden wäre. Auch, wenn das KschG im Hinblick die im KschG geregelten, ausschließlich zulässigen Kündigungsgründe im Kleinbetrieb keine Anwendung findet, gelten die allgemeinen Voraussetzungen und Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung. So darf eine Kündigung auch im Kleinbetrieb nicht rechtsmissbräuchlich sein, sie muss die Schriftform wahren, und dem Arbeitnehmer zugehen. Auch der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, Personen in Erziehungszeiten und Schwangere findet im Kleinbetrieb uneingeschränkt Anwendung.
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