
Anschlussverbot
Letzte Änderung: 20.04.2016Anschlussverbot im Arbeitrecht
Nach dem Anschlussverbot ist es einem Arbeitgeber untersagt, mit einem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, wenn bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes, beendetes Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitgeber bestand (Neueinstellung). Das Anschlussverbot ist gesetzlich in § 14 II 2 TzBfG geregelt. Das Anschlussverbot gilt damit aber nur für tatsächliche Arbeitsverhältnisse, nicht z.B. für eine vorausgegangene Berufsausbildung oder Praktikantenverhältnisse bei demselben Arbeitgeber.
Fragen zum Anschlussverbot? Rechtsrat Arbeitsrecht