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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Letzte Änderung: 09.10.2014

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein auf Grundlage einer europäischen Richtlinie entstandenes, am 18.8.2006 in Kraft getretenes Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, dessen Ziel es ist, Diskriminierung von Personen wegen bestimmter Eigenschaften zu verhindern und eingetretene Diskriminierungen zu sanktionieren. Es behandelt in großem Umfang diskriminierende Verhaltensweisen im Arbeitsrecht, und zwar nicht nur durch den Arbeitgeber selber, sondern auch unter den Arbeitnehmern, wobei dem Arbeitnehmer ein Beschwerderecht (§13 AGG) gegenüber dem Arbeitgeber, ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG) gegenüber dem Arbeitgeber und ein Schadensersatzrecht (§ 15 AGG) gegenüber dem Arbeitgeber, letzteres binnen einer Frist von zwei Monaten (§ 15 IV AGG), zusteht. Betriebsräteund Gewerkschaften können bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot, also bei ungerechtfertigten, diskriminierenden Verhalten oder, wenn der Arbeitgeber gegen ein solches Verhalten im Betrieb nicht vorgeht, ohne Zustimmung des Betroffenen gerichtliche Schritte einleiten (§ 17 II AGG). Bei dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz handelt sich um ein durch den Arbeitgeber im Betrieb bekanntzumachendes Gesetz (Aushang). Dieses kann ausnahmsweise auch elektronisch bekannt gemacht werden.

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