
Wettbewerbsverbot
Letzte Änderung: 13.01.2016Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag
Ein Wettbewerbsverbot in einem Arbeitsvertrag untersagt es dem Arbeitnehmer, für einem Mitbewerber zu arbeiten oder sich an einem Mitbewerberunternehmen des Arbeitgebers zu beteiligen. Während eines bestehenden Arbeitsvertrages ergibt es sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses. Nach Beendigung des Arbeitsvertrags muss eine ausdrückliche, vertragliche Regelung vorhanden sein, damit ein Wettbewerbsverbot wirksam sein kann. Die Wirksamkeit richtet sich nach entsprechend anzuwendenden Vorschriften im HGB (§§ 74 ff. HGB). Ein Wettbewerbsverbot bedarf besonderer Schriftform und muss in jedem Fall zu seiner Wirksamkeit einen Schadensersatzanspruch (Karenzentschädigung) in Höhe von mindestens 50 % der letzten Bezüge des Arbeitnehmers monatlich für die Dauer des Wettbewerbsverbots vorsehen. Wettbewerbsverbote sind in Arbeitsverträgen häufig unwirksam, wobei der Arbeitnehmer im Falle einer solchen Unwirksamkeit wählen kann, ob er das Wettbewerbsverbot einhält und eine Entschädigung erhält. Der Arbeitgeber kann die Einhaltung des Wettbewerbsverbots in diesen Fällen nicht verlangen kann. Wettbewerbsverbote in Arbeitsverträgen unterliegen in der Regel einer strengen AGB-Kontrolle.
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