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Arbeitsverhältnis

Letzte Änderung: 24.09.2013

Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet die vertragliche Beziehung, also einen Arbeitsvertrag, zwischen einem Arbeitgeber und einer natürlichen Person als Arbeitnehmer, dessen Einsatz der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach Inhalt, Zeit und Ort bestimmen kann (Weisungsrecht) und, die der unmittelbaren Ausgestaltung und Herbeiführung des wirtschaftlichen, betrieblichen Zieles durch den Einsatz von Arbeitsmitteln und Arbeitskräften gegen Entgelt dient. Das Arbeitsverhältnis wird damit durch die besondere Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geprägt. Kein Arbeitsverhältnis besteht damit, wenn eine Person selbst Arbeitgeberrechte ausübt, so z.B. beim Geschäftsführer, oder bei freien Mitarbeitern, die Zeit und Ort ihres Einsatzes sowie den Umfang des Einsatzes als Unternehmer frei bestimmen können. Nicht Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb sind auch Leiharbeitnehmer. Kein Arbeitsverhältnis ist damit auch ein Praktikums- oder Ausbildungsverhältnis. Bei der Frage, ob zwischen zwei Personen ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, kommt es alleine auf die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses an.

Fragen zum Arbeitsverhältnis?? Rechtsrat Arbeitsrecht


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