
Paraphe
Letzte Änderung: 13.01.2016Schriftform und Paraphe im Arbeitsrecht
Eine Paraphe ist eine bewusste und gewollte Namensabkürzung, lediglich ein Handzeichen, durch den die notwendige Schriftform einer Erklärung, zum Beispiel einer Kündigungserklärung, nicht gewahrt wird. Dies ergibt sich aus § 126 BGB, wonach ein Handzeichen nur im Falle notarieller Beglaubigung eine Schriftform wahren kann. Die Arbeitsgerichte sind allerdings bei der Unterscheidung einer Paraphe von „echten“ Unterschrift sehr großzügig. Der Namenszug muss nicht lesbar sein, muss die Identität des unterschreibenden ausreichend individualisieren, charakteristische Merkmale aufweisen, und eine Nachahmung nicht ohne weiteres möglich machen. Ausreichend ist auch eine flüchtige oder von einem starken abschleifen gekennzeichnet Unterschrift. Die Grenze dürfte allerdings bei einer klaren Abkürzung des jeweils ersten Buchstaben des Vor- und jeweils ersten Buchstaben des Nachnamens liegen.
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