
Abfindung
Letzte Änderung: 12.08.2014Arbeitsrechtliche Abfindung
Eine Abfindungszahlung im Arbeitsrecht stellt eine Zahlung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer arbeitgeberseitigen Kündigung an den Arbeitnehmer dar. Diese soll den Verlust des sozialen Besitzstandes, der mit der Kündigung einhergeht, ausgleichen. Ein Anspruch auf Abfindungszahlung kann durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aufgrund eines Arbeitsvertrags, einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder eines Sozialplanes entstehen. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es aber nicht. Lediglich in § 1 a) Kündigungsschutzgesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber zusammen mit der Kündigung eine Abfindungszahlung anbieten kann, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache und wird im übrigen im Rahmen der Verhandlung von den Gerichten unterschiedlich behandelt. Sie beträgt regelmäßig zwischen 0,25 und 0,75 brutto Monatsgehälter pro vollen Beschäftigungsjahr. Anteilige Beschäftigungsjahre werden nur im Falle des § 1a) KSchG berücksichtigt.
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