Druckversion

Urlaub

Letzte Änderung: 23.02.2012

Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers

Der Urlaub bezeichnet im Arbeitsrecht mit Zeit, in der der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt ist. Der Basis-Urlaubsanspruch jedes Arbeitnehmers ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und nicht abdingbar. Der Anspruch setzt die Möglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung voraus. Nur dann kann eine Freistellung hiervon erfolgen. Kann die Arbeitsleistung nicht erbracht werden, ist auch in der Regel eine Urlaubsgewährung und -inanspruchnahme nicht möglich, z.B. bei Krankheit. Besonderheiten des Urlaubsanspruchs können sich u.a. aus einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder Sondervorschriften wie dem BEEG während einer Elternzeit ergeben.

Fragen zum Urlaub? Rechtsrat Arbeitsrecht


Hat Ihnen dieser Artikel geholfen?
 
Ja
 
Nein
Vielen Dank für Ihre Bewertung!