
Schriftform
Letzte Änderung: 13.01.2016Schriftform im Arbeitsrecht
Schriftform bedeutet, dass ein Schriftstück, z.B. eine Kündigungserklärung oder die Vereinbarung einer Befristung in einem Arbeitsvertrag, in bestimmter, gesetzlich geregelter Weise schriftlich fixiert ist. Die Schriftform ist dort erforderlich, wo sie gesetzlich angeordnet wird. Für Kündigungserklärungen im Arbeitsrecht findet sich eine solche Anordnung in § 623 BGB. Einzelheiten zur Schriftform sind wiederum in den §§ 126 ff. BGB geregelt. Der Gesetzgeber verlangt z.B., dass zur Wahrung der Schriftform eine Originalunterschrift des Berechtigten auf einem Dokument enthalten ist. D.h., dass eine Kündigung mit einer SMS oder mit einem Fax nicht wirksam ist, da hierbei jeweils eine Originalunterschrift nicht enthalten ist. Nur dann, wenn das Gesetz es vorsieht, reicht auch eine bestimmte elektronische Form oder sogar die Textform. Bei anderen Geschäften, die ganz erhebliche Folgen für die Parteien haben können, kann sogar eine notarielle Form angeordnet sein.
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