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Befristung

Letzte Änderung: 27.07.2016

Befristung von Arbeitsverträgen

Von einer Befristung eines Arbeitsvertrages spricht man, wenn im Arbeitsvertrag eine bestimmte Laufzeit oder ein bestimmtes Ereignis (Zweckbefristung) geregelt ist nach deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet. Der Arbeitsvertrag endet damit ohne eine Kündigungserklärung. Damit findet der allgemeine Kündigungsschutz von Arbeitnehmern auf diese Art von Beendigung keine Anwendung.

Auch einzelne arbeitsvertragliche Regelungen können durch eine Bedingung oder eine Zeitabrede befristet werden, z.B. eine probeweise Beförderung.

Die Wirksamkeit einer solchen Befristungsabrede unterliegt strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Bei einer Befristung des gesamten Arbeitsvertrages bestehen besondere Wirksamkeitsregelungen im Gesetz über Teilzeit- und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG). Darüber hinaus unterliegen solche Befrfistungsabreden insgesamt der AGB-Kontrolle. Ist die Klausel unwirksam, ist der Arbeitsvertrag oder die einzelne arbeitsvertragliche Abrede unbefristet zustande gekommen.

Fragen zur Befristung? Rechtsrat Arbeitsrecht


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